§ 12 – Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation
(1) Der Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewährt und normal diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet. normal arabic (2) Der Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Planungswettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß Absatz 1 an.
Kurz erklärt
- Der Auftraggeber kann verlangen, dass alternative elektronische Mittel im Vergabeverfahren verwendet werden.
- Diese alternativen Mittel müssen für Unternehmen kostenlos und uneingeschränkt zugänglich sein.
- Der Auftraggeber muss selbst diese alternativen elektronischen Mittel nutzen.
- Bei Bauleistungen und Planungswettbewerben kann der Auftraggeber die Nutzung elektronischer Mittel zur Bauwerksdatenmodellierung verlangen.
- Wenn diese Mittel nicht allgemein verfügbar sind, muss der Auftraggeber einen alternativen Zugang bereitstellen.